Liefer- und Verkaufsbedingungen

AGB

1. PREISANGEBOTE
Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen des Verband Druck & Medientechnik Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf sowie die Tagespreise für Papier, Lithos, Buchbindematerial usw. maßgebend. Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit.
Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in irgendeinem Punkte abweichen oder aber erst nach einem 8 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Druckerei deren Bestätigung.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als maßgebend gilt.
Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z. B. Papier, Lithos, Buchbindematerial usw.), eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen sowie Kostensteigerungen als Folge der Situation auf dem Energiesektor, die in ihrer Gesamtheit ein erhebliches Ausmaß (zumindest eine Erhöhung des Gesamtpreises von 2,5 %) erreichen und bei Angebotslegung bzw. Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, nach der Festsetzung des Kaufpreises aber vor Berechnung der Lieferung, berechtigen die Druckerei, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird vom Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Druckerei ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern sowie die firmenmäßige Unterfertigung des Angebotes zu fordern.

 

2. RECHNUNGSPREIS
Für fertiggestellte Arbeiten wird die Rechnung erstellt. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind, oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Kunden durchgeführt wurden.

 

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat üblicherweise innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Das Rechnungsdatum soll nicht vor dem Lieferdatum liegen. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Lieferer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, können entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen gefordert
werden. Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Wird eine wesent liche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

 

4. EIGENTUMSVORBEHALT / PFANDRECHT
An allen Rohmaterialien jeder Art, die dem Lieferanten vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat der Lieferant hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Lieferanten.

 

5. VERPACKUNG
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Wird vom Kunden eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Kisten) so wird diese zu Selbstkosten weiter verrechnet.

 

6. LIEFERZEIT
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Lieferanten, insoweit alle Arbeits unterlagen klar und eindeutig und vereinbarungsgemäß zur Verfügung der Druckerei stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Lieferbetrieb verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen.
Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden nicht auf grobem Verschulden des Druckers beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet die Druckerei grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in der beauftragten Druckerei oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder die Druckerei für etwaige Schäden haftbar zu machen.

 

7. LIEFERUNGEN
Lieferungen erfolgen ab Lieferbetrieb auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr- und Minderlieferungen sind bei Auflagen bis zu 10.000 Stück bis zu 15 %, bei Auflagen über 10.000 bis 50.000 Stück bis zu 8 %, über 50.000 Stück bis zu 5 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu berechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Lieferbetrieb gegenüber verpflichten.
Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist die Druckerei nicht haftbar. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Satzänderungen werden von der Druckerei ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.

 

8. ANNAHMEVERZUG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Lieferant ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

9. BEANSTANDUNGEN
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Lieferanten unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Sendung führen. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind (ausgenommen bei grobem Verschulden des Druckers) mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Sein entgangener Gewinn und Mangelfolgeschaden können nicht eingefordert werden. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können.
Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen.

 

10. BEIGESTELLTE MATERIALIEN
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Lithos usw., sind franko Druckerei anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Die Druckerei ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes grobes Verschulden entstanden sind. Die Druckerei haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Lieferbetrieb ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten
Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Lieferanten über.

 

11. ARBEITSUNTERLAGEN
Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Lithos, Diapositive und sonstige Unterlagen haftet die Druckerei im Sinne des Punktes 10 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt.
Darüber hinaus übernimmt die Druckerei für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

 

12. EIGENTUMSRECHT
Die von einer Druckerei hergestellten Digitaldaten, Schriftsätze, Druckplatten, Lithografien, fotografisch hergestellten Filme und Platten, Stanzen und andere für den Produktionsprozess bereitgestellten Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum der Druckerei, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag der zur Lieferung verpflichteten Druckerei von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

 

13. SONDERKOSTEN
Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit.

 

14. SATZ- UND DRUCKFEHLER
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).
Korrekturabzüge werden den Bestellern nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Lieferer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Besteller eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Lieferer für von ihm verschuldete Unrichtigkeit der Druckausführung.
Nach Genehmigung des Korrekturabzuges bzw. der Druckvorlagen haftet der Drucker nur für grobes Verschulden. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

 

15. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN
Für den Lieferanten besteht keine Verpflichtung, Druckarbeiten, Stehsatz, Druckplatten, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Auch die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

 

16. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag vom Auftraggeber nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

 

17. EINLAGERUNG
Wenn eine vorübergehende Einlagerung in der Druckerei ausdrücklich vereinbart ist, so haftet diese für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Die Druckerei ist nicht verpflichtet Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

 

18. SCHADENERSATZANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Lieferer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des Druckers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn sind überhaupt ausgeschlossen.

 

19. URHEBER- UND VERVIELFÄLTIGUNGSRECHT
Insoweit der Lieferant selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der
Hand des Lieferanten unberührt. Dem Lieferanten steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Filme u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benützen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt, anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Lieferant muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Lieferanten dem Verfahren bei, so ist der Lieferant berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

 

20. BEIGESTELLTE DIGITALDATEN
Für Folgeschäden resultierend aus fehlerhaft oder unvollständig beigestellten (Datenträger, ISDN) Digitaldaten haftet die Druckerei nicht. Werden vom Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, muss dieser verbindliche Ausdrucke, sowie eine Aufstellung mit Angabe der verwendeten Schriften, Programme
usw. mitliefern. Änderungen, Korrekturen und notwendige Bearbeitungen werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

21. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Die Druckerei ist zum Aufdruck ihres Firmennamens oder ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

 

22. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen ist Dornbirn.

 

23. ABWEICHUNGEN
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.